Viele Urlauber erliegen dem Reiz, bei gefälschten Markenartikeln richtig zuzuschlagen – schließlich sind nachgemachte Designerkleidung, Handtaschen und Kosmetikartikel gerade in Ländern außerhalb der EU besonders günstig und machen zuhause dennoch Eindruck. Und auch die Bestellung solcher Artikel über das Internet wird durch auf Plagiate spezialisierte Online-Shops kinderleicht.
Dass Produktpiraterie und das Fälschen von bekannten Markenartikeln sowie –symbolen dabei illegal ist, wissen die meisten. Welche schwerwiegenden Konsequenzen sich jedoch auch bei der Mitnahme von gefälschten Waren aus dem Urlaub oder der Bestellung von Plagiaten über das Internet ergeben können, ist vielen Käufern jedoch unbekannt.
Wir zeigen hier, wie der Zoll auf die Einfuhr gefälschter Markenartikel reagiert und worauf Urlauber und Besteller solcher Artikel unbedingt achten sollten.
Gefälschte Markenartikel als Reisemitbringsel
Prinzipiell ist der Kauf gefälschter Markenartikel zu privaten Zwecken nicht verboten – allein der Handel mit den Plagiaten ist illegal. Dementsprechend großzügig sind auch die Einfuhrvorschriften bzw. die zollrechtlichen Vorgaben, die für die Mitnahme von nachgemachten Markenartikeln aus dem Urlaub gelten.
Schließlich wird der Besitz der Designerplagiate und deren Einfuhr allein zu privaten Zwecken vom Zoll grundsätzlich geduldet. Reisenden müssen, solange die gefälschte Markenware dem Eigenbedarf gewidmet ist und im eigenen Reisegepäck transportiert wird, dementsprechend nicht mit Strafen oder anderen negativen Konsequenzen rechnen.
Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn für die Zollbeamten die Annahme nahe liegt, dass die im Ausland erstandenen Plagiate nicht zu privaten, sondern zu gewerblichen Zwecken mit nach Deutschland gebracht werden. Schließlich ist der Handel mit gefälschten Markenartikeln ausdrücklich verboten.
Der Eindruck des gewerblichen Transports kann dabei etwa dann entstehen, wenn…
- der Wert der aus einem Nicht-EU-Land eingeführten Plagiate 430 Euro pro Person übersteigt oder
- unter Anderem die Anzahl der aus einem EU-Land eingeführten Plagiate eine zu privaten Zwecken übliche Menge übersteigt oder andere Umstände eine Mitnahme zu gewerblichen Zwecken nahelegen
Für Reisende bedeutet das: Auch dann, wenn gefälschte Markenartikel für Familienmitglieder mitgebracht werden und hierdurch eine für den privaten Gebrauch angemessene Menge an gefälschten Markenprodukten überschritten wird, kann der Zoll einen gewerblichen Transport der Plagiate annehmen!
Reisende sollten dementsprechend darauf achten, bei der Rückkehr aus Ländern außerhalb der EU den Freibetrag von 430 Euro pro Person (175 Euro für Kinder unter 15 Jahren) nicht zu überschreiten. Hierbei zählt der Preis, der am Urlaubsort tatsächlich für die Mitbringsel gezahlt worden ist.
Wer hingegen dennoch größere Mengen an gefälschten Markenschnäppchen mit nach Deutschland bringt und so die Freigrenzen überschreitet, muss mit einem Bußgeld und einer Pauschalbesteuerung der Mitbringsel von 17,5 Prozent rechnen!
Aufgrund der Annahme des gewerblichen Transports der Nachahmungen können außerdem Schadensersatzforderungen und Abmahnungen des Rechteinhabers drohen!
Gefälschte Waren per Post erhalten
Mittlerweile lassen sich Markenimitate leicht auch über das Internet bestellen. Schließlich bieten darauf spezialisierte Shops gezielt nachgemachte Designermode, Handtaschen und vieles mehr an. Obwohl die Bestellung über das Internet und der Erhalt der Waren per Post für Käufer dabei so unkompliziert wie verlockend erscheinen, kann die Online-Bestellung der Plagiate dabei schwerwiegende Konsequenzen haben.
Schließlich finden die oben beschriebenen Reisefreimengen, bei deren Einhaltung ein Transport der Waren allein zu privaten Zwecken angenommen wird, auf per Post erhaltene Waren gerade keine Anwendung. Stattdessen wird eine Rechtsverletzung durch den verbotenen geschäftlichen Verkehr mit gefälschten Markenartikeln bereits dann angenommen, wenn ihr Versand einem eigenen oder fremden Geschäftszweck dient!
Für über das Internet bestellte Plagiate bedeutet das:
Auch wenn gefälschte Waren allein für private Zwecke von einem Händler bestellt werden, liegt hier ein geschäftlicher Verkehr vor! Schließlich verfolgt der Absender durch den Verkauf der Imitate ganz klar unternehmerische Ziele!
Vom Zoll erwischt? Welche Konsequenzen können sich ergeben?
Wer vom Zoll persönlich bei der Mitnahme von gefälschten Markenartikeln, deren Wert die Reisefreimengen übersteigt, oder beim Erhalt von Plagiaten per Post erwischt wird, muss mit ernsthaften Konsequenzen rechnen. Neben einem Bußgeld und die an die Zollbehörde zu zahlenden Steuerabgaben für persönlich eingeführte Waren, kann schließlich auch mit rechtlichen Schritten des Rechteinhabers (also des Herstellers der Originalware) gerechnet werden:
Wird entweder aufgrund des Erhalts per Post oder des persönlichen Transports von einer größeren Menge gefälschter Markenartikel ein geschäftlicher Verkehr mit den Plagiaten angenommen, werden die Imitate üblicherweise vom Zoll und auf Antrag des Rechteinhabers beschlagnahmt – hierzu ist der Zoll beispielsweise durch die §§ 146 ff. MarkenG ermächtigt.
Über die Beschlagnahme der Waren werden dann sowohl Adressat als auch der Rechteinhaber informiert. Ergibt eine weitere Prüfung der beschlagnahmten Ware dann, dass es sich tatsächlich um gefälschte Markenartikel handelt, kann der Rechteinhaber diverse Ansprüche aufgrund des gewerblichen Verkehrs mit den Plagiaten gegenüber dem
Reisenden bzw. dem Adressaten der Warensendung geltend machen!
Da namhaften Herstellern jährlich besonders hohe Schäden durch den Handel mit Nachahmungen ihrer Produkte entstehen, kann hier mit besonders hohen Abmahn- und Schadenersatzforderungen zu rechnen sein!
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