Die Schufa-Klausel bezeichnet die Zustimmung zur Übermittlung der Daten an die Schufa und legt damit den Grundstein einer Eintragung. Beim Abschluss von Verträgen, beim Einkauf im Internet oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung auf Rechnung wird die Zustimmung zur Schufa-Klausel meist direkt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verankert, wodurch man diese bei der Vertragsunterzeichnung anerkennt. Die Schufa-Klausel ist Bestandteil bei der Eröffnung von Girokonten, der Beantragung einer Kreditkarte oder eines Kredits, aber auch bei Finanzierungen, beim Ratenkauf und der Bezahlung auf Rechnung.
Wer einen Handyvertrag abschließt oder den Stromanbieter wechselt, muss bei Online Verträgen ein Häkchen zur Anerkennung der AGB setzen und erkennt damit die Schufa-Klausel an, sofern diese Bestandteil des Vertrages ist. Durch eine Zustimmung zur Schufa-Klausel werden sowohl positive wie negative Mitteilungen an die Schufa genehmigt und berechtigen den Vertragspartner zur Übermittlung aller kunden- und vertragsrelevanten Daten. Ein gezielter Hinweis auf die Klausel ist im Vertrag notwendig und darf nicht in langen oder kleingedruckten Texten versteckt werden. Aus diesem Grund ist die Schufa-Klausel meist ein fester Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und wird dort näher erläutert.
Muss auf die Schufa-Klausel hingewiesen werden?
Verbraucher können sich vor der Übermittlung ihrer Daten an die Schufa schützen, wenn sie der Weitergabe nicht zustimmen. Allerdings grenzt diese Methode die Möglichkeiten ein, da Verträge mit einer fest enthaltenen Schufa-Klausel in diesem Fall nicht abgeschlossen werden können. Jeder Anbieter muss auf die Übermittlung der Daten an die Schufa hinweisen und auch dann einen Vermerk machen, wenn die Klausel zu seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehört und in diesen ausführlich hinterlegt ist.
In der Regel wird die Zustimmung des Vertragspartners in einem separaten Vermerk im Vertrag gefordert, in dem er mit einem Häkchen und seiner Unterschrift die Anerkennung der Datenübermittlung erlaubt. Eine nicht genehmigte Datenübermittlung an die Schufa darf nicht erfolgen und kann vom Kunden, der nachträglich darüber informiert wird oder von der Eintragung durch Zufall erfährt, abgelehnt werden. Viele Versandhändler haben die Schufa-Klausel in ihren AGB verankert und verlangen auch dann eine Zustimmung zur Datenübermittlung, wenn sie Produkte oder Dienstleistungen ohne Auskunft der Bonität anbieten und Kunden trotz Schufa Eintrag mit ihren Produkten beliefern.
Die Übermittlung an die Schufa obliegt der Entscheidung des Anbieters und ist keine Verpflichtung für Händler und Dienstleister. Einige Daten dürfen ausschließlich an die Schufa übermittelt und nicht an Dritte weitergereicht werden. So beinhaltet die Schufa-Klausel für neue Vertragspartner die Möglichkeit, sich einen Einblick in die Zuverlässigkeit und Zahlungsmoral eines Kunden zu verschaffen, während andere Daten ausschließlich unter dem Namen des Verbrauchers gespeichert und nicht herausgegeben werden.
Führen Negativmerkmale in der Schufa zur Ablehnung?
Die Schufa-Klausel verunsichert viele Verbraucher und wird nicht von jedermann akzeptiert. Allerdings kann ein Vertragspartner das Zustandekommen des Vertrages ablehnen, wenn die Zustimmung zur Datenübermittlung ausbleibt und die Schufa-Klausel abgelehnt wird. Durch die Unterzeichnung der Klausel berechtigt der Kreditnehmer oder Kunde den Anbieter nicht nur zur Weitergabe der Daten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sondern ermächtigt ihn ebenfalls zu einer Aushändigung der Informationen über eventuelle Zahlungsausfälle oder gerichtliche Betreibungen.
Die Schufa-Klausel ist daher eine Erklärung zur Einwilligung in die Datenübermittlung und kann nach einmaliger Erteilung nicht widerrufen werden. Da nicht jede Eintragung in der Schufa zu einer Ablehnung von Kreditanfragen oder vertraglichen Vereinbarungen führt, sollte man der Klausel zustimmen und damit seine persönlichen Möglichkeiten erhöhen. Wer zuverlässig zahlt und seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt, wird in der Schufa nicht negativ bewertet und erhält daher durch die Zustimmung zur Datenübermittlung keinerlei Nachteile.
Auch bei vorhandenen negativen Merkmalen muss die Einwilligung zur Schufa-Klausel nicht zu geringeren Möglichkeiten führen, da immer mehr Händler, Verkäufer und Versicherer, Kreditgeber und Dienstleister nicht primär auf die positive Bonität ihrer Vertragspartner blicken und auch bei Einschränkungen in der Schufa zur Vertragspartnerschaft bereit sind.
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